Impfpflicht mit Strafandrohung geplant
Schweizer Kantone übernehmen Impfpflicht
von Dr. med. Sabine Vuilleumier-Koch*
(23. Januar 2026) Es gelte, wachsam zu bleiben und Entwicklungen auf dem Gebiet der «Gesundheitsvorsorge» genau zu beobachten. Dies das Anliegen der Rechtsanwältin Andrea Staubli in einem Interview auf Hoch2.tv.1 Anlass für ihre mit grosser Sachkenntnis und gut verständlich vorgetragenen Erklärungen und Empfehlungen war das Beispiel einer einschneidenden Änderung im Gesundheitsgesetz des Kanton St. Gallen in der Ostschweiz. Zunehmend werden Vorgaben der WHO in Schweizer Gesetze unhinterfragt übernommen, ohne dass deren bisherige Befolgung mit ihren teils schwerwiegenden Schäden aufgearbeitet worden wäre.
Staubli. (Bild zvg)
Der Kanton St. Gallen als Vorreiter
Im September 2025 eröffnete die Regierung des Kanton St. Gallen die Vernehmlassung zur Totalrevision seines Gesundheitsgesetzes, unter anderem im Bereich Gesundheitsvorsorge. In Art. 18 will er die Möglichkeit einer Impfpflicht verankern:
«Die Regierung kann im Rahmen von Art. 22 des eidgenössischen Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 Impfungen durch Verordnung für obligatorisch erklären.»2
Damit beschleunigt der Kanton St. Gallen eine problematische Entwicklung hin zu einer obligatorischen Impfung für alle.
Das geltende Epidemiengesetz macht es möglich
Seit 2016 gilt in der Schweiz das «Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen», kurz Epidemiengesetz oder EpG genannt in seiner aktuellen Fassung. Es «regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten und sieht die dazu nötigen Massnahmen vor».3
Im Interview mit Juristin Andrea Staubli ging es speziell um denjenigen Artikel des EpG, der den Kantonen die Möglichkeit gibt, ein Obligatorium für Impfungen in ihrem Gesundheitsgesetz zu verankern. Er umschreibt die Voraussetzungen für die Anordnung eines Obligatoriums. Der entsprechende Artikel des Epidemiengesetzes lautet:
«Art. 22 Obligatorische Impfungen: Die Kantone können Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht.»
«Unbestimmte Rechtsbegriffe» – wer definiert sie?
Art. 22 EpG enthält Begriffe, bei deren Definition sehr viel Spielraum besteht. Gemäss Rechtsanwältin Staubli spricht man in diesem Zusammenhang von «unbestimmten Rechtsbegriffen». Wer definiert die entscheidenden Begriffe wie «gefährdete Bevölkerungsgruppen», «erhebliche Gefahr», «besonders exponierte Personen» und «Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben»?
Während der Corona-Zeit galten als «gefährdete Personen» zuerst alle Menschen über 70 Jahren – unabhängig von ihrem Gesundheitszustand, obwohl dieser für die Infektanfälligkeit eines Menschen von grosser Bedeutung ist. Oder Menschen, die «eine bestimmte Tätigkeit ausüben», das könnten zum Beispiel alle Mitarbeiter eines Spitals oder eines Pflegeheims sein, was sehr viele Personen wären. Wer darf bestimmen, wann eine «erhebliche Gefahr» besteht, welche Kriterien erfüllt sein müssen? Wir haben erlebt, dass es während der Corona-Zeit hier verschiedene Meinungen gegeben hat, aber nur ein Narrativ, nach dem gehandelt wurde, präzisiert Andrea Staubli. Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der WHO sind vielerorts unhinterfragt befolgt worden. Der Bundesrat hat die neuen IGV trotz grossem Protest im Juni 2025 angenommen.4
Die WHO prägt also das Narrativ, und der Bundesrat respektive die kantonalen Regierungen bekommen mit Art. 22 EpG und den entsprechenden Bestimmungen in den kantonalen Gesundheitsgesetzen einen zusätzlichen Spielraum, um dieses Narrativ zu verfestigen.
Obligatorium mit hoher Strafe bei Nichtbefolgen
Wie das Beispiel des Kanton St. Gallen zeigt, so Andrea Staubli, wird die Möglichkeit, ein Impfobligatorium in die kantonale Gesetzgebung aufzunehmen, zunehmend in Anspruch genommen. Der Kanton St. Gallen will das Obligatorium für Impfungen aber nicht nur in sein Gesundheitsgesetz aufnehmen, sondern sieht in Art. 141 sogar Strafen bei einem Nichtbefolgen vor. Damit geht er weiter als das Epidemiengesetz des Bundes, das keine Strafbestimmung beinhaltet.
Die vorgesehenen Bussen von bis zu Franken 20 000 sind sehr hoch. Bei Nichtbezahlung – wegen fehlender finanzieller Mittel oder Weigerung – droht sogar eine Ersatzfreiheitsstrafe, die Strafe müsste dann im Gefängnis abgesessen werden. Ob die Möglichkeit einer Strafe im Gesetz wirklich verankert werden kann, ist aber fraglich.
Artikel 10 der Bundesverfassung garantiert in Abs. 2: «Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit.»5
Im Übrigen ist im Kanton Zürich bereits am 1. März 2020 ein Impfobligatorium mit einer Busse bis zu Franken 50 000 in Kraft getreten. Auch hier ist eine Totalrevision des Gesundheitsgesetzes im Gange.
«Obligatorium» und «Pflicht» sind synonyme Begriffe
Frau Staubli erklärte, dass die Begriffe «Obligatorium» und «Pflicht» eigentlich synonym sind, jedoch von den Menschen verschieden empfunden werden. Nimmt man zum Beispiel ein Gurtenobligatorium (das Tragen von Sicherheitsgurten beim Autofahren) meist an, verbindet sich mit dem Begriff «Pflicht» im Gefühl ein Muss, was anders als ein Obligatorium, als Zwang, bewertet wird.
«Impfzwang»
Die für die Gesundheit zuständige Schweizer Bundesrätin, Frau Elisabeth Baume-Schneider, beteuert immer wieder, es gebe in der Schweiz keinen Impfzwang. Dieser sei auch nirgends formell festgehalten. Wir haben jedoch einen faktischen oder indirekten Impfzwang, wenn ein Obligatorium mit einer Busse belegt wird, erläuterte Juristin Staubli. Eine Busse erzeugt einen sehr hohen Druck, wie auch ein drohender Verlust der Arbeitsstelle oder der Ausschluss aus der Gesellschaft, was viele Menschen während der Covid-Zeit erlebt haben.
Eidgenössisches Epidemiengesetz in Revision
Als Juristin des Aktionsbündnis freie Schweiz (ABF Schweiz) wies Frau Staubli auch darauf hin, dass der Abschnitt Impfungen in der aktuell laufenden Teilrevision des Epidemiengesetzes massiv ausgebaut werde.6 Der Druck in Richtung «mehr Impfung» wird stetig verstärkt. Das EpG sieht eine Verpflichtung für Ärzte, Apotheker und andere Gesundheitsfachleute vor, den Nationalen Impfplan, der jedes Jahr angepasst wird, umzusetzen. Gefördert werden Impfungen auch durch Impfbusse an Schulen, die Möglichkeit für Impfungen in Apotheken oder direkt am Arbeitsplatz. Aus einer Impfempfehlung kann eine Impfverpflichtung werden, wenn ein Obligatorium mit Strafen belegt wird – eine rechtsstaatlich alarmierende Entwicklung.
ABF Schweiz hat eine Petition lanciert, die verlangt, dass die während der Covid-Zeit ergriffenen Massnahmen überprüft werden. Nur auf dieser Basis kann ein revidiertes EpG den Anforderungen wissenschaftlich belegt standhalten.7
Impfpflicht ja oder nein?
Die Frage von Rechtsanwältin Staubli «Wollen wir eine Impfpflicht oder wollen wir sie nicht?» war nicht rhetorisch gemeint, sie war eine Einladung, sich weiter mit dem Thema zu befassen. Die Vernehmlassungsfrist, also die Frist, seine Meinung zum geplanten neuen St. Galler Gesundheitsgesetz einbringen zu können, ist zwar abgelaufen. Aber die Einladung, sich an der Diskussion rund um dieses Gesetz und das sich in Revision befindliche eidgenössische Epidemiengesetz aktiv zu beteiligen, gilt weiterhin. Denn der Souverän sind Bürgerinnen und Bürger, die den politischen Prozess entscheidend mitgestalten können. Briefe an nationale und kantonale Politiker tragen dazu bei.
| * Dr. med. Sabine Vuilleumier-Koch ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Mitarbeiterin des «Schweizer Standpunkt». |
1 https://hoch2.tv/sendung/impfpflicht-geldstrafen-gefaengnis-was-sagt-das-recht/
3 https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/297/de
5 https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de
6 https://abfschweiz.ch/wp-content/uploads/Artikel-20.08.25.pdf